§ 312 g Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen – etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers – geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB. Das LAG Niedersachsen hat im Urteil vom 07.11.2017 (10 Sa 1159/16) der Auffassung eine Absage erteilt, dieses Widerrufsrecht sei auch auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anzuwenden.
Zwar sei der Arbeitnehmer Verbraucher und der Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Schon bis zu der Neuregelung des § 312 g BGB (also für die Zeit bis zum 12.06.2014) fand das „Haustürwiderrufsrecht“ als vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht nicht auf Arbeitsverträge Anwendung (BAG v. 27.11.2003 – 2 AZR 177/03,
; HWK-Kliemt, 8. Auflage 2018, Anhang zu § 9 KSchG, Rz. 29). Das galt auch bei Aufhebungsverträgen außerhalb der Geschäftsräume, etwa im Hause des Arbeitnehmers.Umstritten und durch die Rechtsprechung des BAG noch nicht geklärt ist, ob ab der Neureglung (also ab dem 13.06.2014) bei außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers abgeschlossenen Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht besteht (differenzierend Fischinger/Werthmüller, NZA 2016, 193; verneinend Bauer/Arnold/Zeh, NZA 2016, 449). Das LAG Niedersachsen hat unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/12637, 45) herausgestellt, dass sich an der Nichtanwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften und damit des Widerrufsrechts des § 312 g BGB auch für die Zeit seit der Gesetzesnovelle am 13.06.2014 nichts geändert hat. Sinn der Regelung sei es, Fälle der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen im Ziel der Umsetzung der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20.12.1985 zu behandeln. Das gilt auch, weil es die Gesetzessystematik so sieht, wie das LAG in Rz. 25 weiter ausführt.
Schließlich – wie das LAG zum Schluss herausstellt – stellt der Aufhebungsvertrag keine entgeltliche Leistung des beklagten Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, was gem. § 312 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 312 g BGB wäre. Die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses und die Aushändigung der Arbeitspapiere sei keine Gegenleistung, sondern gesetzlich bestehende Verpflichtung.
Auch wenn gegen das Urteil des LAG Niedersachsen beim BAG die Revision unter dem Az. 6 AZR 75/18 anhängig ist, stellt das Urteil einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Rechtssicherheit in den Fällen dar, in denen der Aufhebungsvertrag nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern anderswo – etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers –  abgeschlossen wird.