Das habe ich mich eben gefragt. Ich bereite gerade einen Vortrag zu arbeitsrechtlichen Änderungen aufgrund des Koalitionsvertrages vor. Von den Beschränkungen bei den sachgrundlos Befristungen, der Verhinderung von Kettenarbeitsverhältnissen, der Brückenteilzeit etc. haben wir alle schon gehört. Aber auch zum Thema Weiterbildung, Berufsbildung und Betriebsrat enthält der Koalitionsvertrag eine Aussage. In den Zeilen 2284-2287 heißt es wie folgt:
„Wir werden das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung stärken. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Betriebsrat haben über Maßnahmen der Berufsbildung zu beraten. Können sich beide nicht verständigen, kann jede Seite einen Moderator anrufen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. Ein Einigungszwang besteht nicht.“
Ich war mir nicht ganz sicher, was die Koalitionsparteien hiermit aussagen wollen. Also habe ich mich zunächst nochmals intensiver mit der geltenden Rechtslage befasst. Dabei habe ich folgendes Zitat gefunden:
„Aus dem Beratungsanspruch und dem Vorschlagsrecht des Betriebsrates resultiert die Pflicht des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat gewünschten Themen der Berufsbildung mit diesen zu erörtern und zu versuchen, zu einer Einigung zu kommen, Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht allerdings nicht.“ (GK-BetrVG-Raab, 11. Aufl., 2018, § 96 Rz. 34)
Wenn man dieses Zitat liest, so fragt man sich, was die Koalitionsparteien eigentlich noch regeln wollen. Insgesamt bleibt das Verhältnis zu den §§ 96-98 BetrVG unklar.
Und als ob wir nicht schon genug Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts haben, wird hier noch eine neue Stelle geschaffen. Denn wer oder was ist der „Moderator“?
Ãœber all dies werde ich noch nachdenken. Ich hoffe beim Vortrag dann zumindest eine Idee zu haben, was die Koalitionsparteien hier wollen.