Das Verbot der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages, das sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG im Sinne des BVerfG ergibt, kann nach den hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, ArbRB 2018, 195 [Marquardt]) unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung entweder sehr lang zurückliegt oder ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Die Konkretisierung dieser die Unzumutbarkeit begründenden Merkmale hat das BVerfG der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit überlassen. Zum ersten Merkmal, nämlich der zwischen beiden Arbeitsverhältnissen liegenden Zeitdauer, die das BAG mit 3 Jahren (nach Ansicht des BVerfG jedoch zu kurz) bemessen hatte, liegt nunmehr, soweit ersichtlich, eine erste Entscheidung vor. Das LAG Düsseldorf ist der Ansicht, dass 5 Jahre noch nicht sehr lang sind (Urt. vom 10.10.2018 – 7 Sa 792/17). Es hat ferner entschieden, dass auf die vorübergehende Rechtsprechung des BAG nicht vertraut werden durfte, so dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages vom 11.11.2011 im konkreten Fall unwirksam war.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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