Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18 zum Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO und die damit ggf. verbundene Herausgabe von Dokumenten (s. ArbRB 2019, 134 [Braun]) hat bereits vor Ihrer Veröffentlichung in den einschlägigen Fachzeitschriften ein umfangreiches Echo im Netz hervorgerufen. Im Zentrum der dortigen Erörterungen stand insbesondere die Frage, inwieweit einzelnen Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden im Rahmen der Tätigkeitsberichte abweichende Ansätze zu entnehmen sind.
Angesichts dessen hatte ich im Rahmen meines aktuellen Beitrags zu Art. 15 DSGVO im ArbRB 2019, 150 (Heft 5/19) bereits angekündigt, aktuelle Entwicklungen zu diesem Thema im Rahmen des ArbRB-Blogs nachzureichen.
Der in dieser Woche veröffentlichte 27. Tätigkeitsbericht des BfDI setzt sich entgegen einzelner Vermutungen damit gleichwohl noch nicht auseinander.
Nichtsdestotrotz scheint die Forderung nach einer gesetzlichen Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes dort weiterhin Priorität zu haben. Insbesondere mahnt der BFDI noch einmal ausdrücklich die Einsetzung eines interdisziplinären Beirats an, der dann zügig einen entsprechenden Entwurf erarbeiten soll. Eine entsprechende Ankündigung des BMAS fand sich in der Tat bereits 2016 im Rahmen des Weißbuchs zu Arbeiten 4.0.
Expliziten Regelungsbedarf sieht der BfDI neben verschiedenen anderen Themen auch beim Thema Whistleblowing. Insoweit wird abzuwarten sein, mit welchen konkreten Vorschlägen er sich in den unmittelbar bevorstehenden Umsetzungsprozess der neuen Europäischen Richtlinie einbringen wird.
Der vollständige Jahresbericht findet sich hier.