Nach dem Beschluss des BAG v. 28.11.1989 (1 ABR 97/88, BAGE 63, 283) hat das Recht des Betriebsrats hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht zum Inhalt, dass der Betriebsrat die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung verlangen kann. Auch die Abschaffung einer solchen technischen Kontrolleinrichtung bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Im Schrifttum wird dies begrüßt und angeführt, dass ein Mitbestimmungsrecht, das dem Schutz und der Abwehr belastender Maßnahmen dient, ein Initiativrecht des Betriebsrats auf Einführung eben solcher Maßnahmen ausschließt (Clemenz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 87 BetrVG Rd. 33).
Diese Entscheidung genügt nach Ansicht des LAG Hamm nicht, um eine offensichtliche Unzuständigkeit einer vom Betriebsrat beantragten Einigungsstelle gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG begründen zu können (LAG Hamm, Beschl. v. 4.6.2019 – 7 TaBV 93/18). Denn es bestehe ein rechtlicher Diskurs, der jedenfalls nach den Maßstäben des § 100 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle führen könne. Ferner sei zu bedenken, dass das BAG im Beschluss zur sog. „Vertrauensarbeitszeit“ v. 6.5.2003 (1 ABR 13/02) ausdrücklich festgestellt habe, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren habe, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann und sich deswegen über die hierzu erforderlichen Daten in Kenntnis setzen muss, was wiederum mit einem entsprechenden Auskunftsanspruch des Betriebsrates aus § 80 Abs. 1 Nr 1 BetrVG korrespondiere. Das LAG Hamm war sich explizit dessen bewusst, dass sich allein hieraus ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung nicht ableiten lässt; indessen zeige aber diese Wertung, „dass es jedenfalls nicht unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausgeschlossen sein kann“.
Neuen Auftrieb dürfte diese Ansicht durch die Entscheidung des EuGH v. 14.5.2019 (RS. C-55/18) erhalten.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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