Im Zeitalter des „Internets der Dinge“ gerät mehr und mehr auch der Dienstwagen in den Fokus datenschutzrechtlicher Prüfungen. Aktuell gilt dies insbesondere für das Auslesen von Daten bei sogenannten „Online-Fahrzeugen“, die regelmäßig im Spannungsfeld von Hersteller, Arbeitgeber und Mitarbeiter erfolgt. Losgelöst davon bestehen auch für die weiteren Fragestellungen in der Praxis durchaus unterschiedliche Lösungsansätze. Dies gilt zum einen für die jeweils in Frage kommenden Erlaubnistatbestände, zum anderen für die ggf. „notwendigen“ wie „zulässigen“ Formulierungen im Rahmen einer Einwilligung.
Zu dem Themenkomplex „Dienstwagen und Datenschutz“ liegen mittlerweile auch erste Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte vor. Als gerichtliche Kontrollinstanz der Aufsichtsbehörden fällt der Beschäftigtendatenschutz ebenfalls in ihren originären Zuständigkeitsbereich.
So musste sich jüngst das Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 3 K 19.267 vom 17. April 2019) mit den Mitwirkungspflichten eines Arbeitgebers als Halter eines Dienstwagens auseinanderzusetzen. Ein Mitarbeiter hatte als dessen Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der Arbeitgeber berief sich auf die DSGVO. Er sah sich mangels Einwilligung des Mitarbeiters rechtlich zur Weitergabe des Namens nicht in der Lage. Angesichts des durch Art. 2 Abs. 2 2d DSGVO begrenzten sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO bedurfte es aus Sicht des Verwaltungsgerichts einer solchen Einwilligung jedoch nicht. Verweigert der Arbeitgeber die Mitwirkung, muss er – wie bisher- mit einer Fahrtenbuchauflage für den Dienstwagen rechnen. Die Entscheidung ist über das Gericht hier abrufbar.
Die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung für die arbeitgeberseitige Nutzung eines Ortungssystems in einem Dienstwagen war Inhalt einer Entscheidung des VG Lüneburg (Az. 4 A 12/19 vom 19. März 2019, ArbRB 2019, 174 [Jacobi]). Die Entscheidung ist über das Gericht hier abrufbar. Im Ergebnis ist der ablehnenden Entscheidung zwar angesichts verschiedener Unstimmigkeiten im Rahmen der dort zitierten Formulierungen aus der Einwilligung zuzustimmen. Auffällig sind jedoch die relativ hohen Anforderungen, die das Gericht an die Erforderlichkeit der Einwilligung (und damit letztlich auch an die Zulässigkeit einer Ortung insgesamt) stellt. Hierüber lässt sich sicher durchaus streiten. Dies gilt insbesondere angesichts der jüngst auch vom 8. Senat (Az. 8 AZR 421/17 vom 28. März 2019) erneut bestätigten Wertungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, die das BAG für die Speicherdauer für Aufnahmen aus einer offenen Videoüberwachung anlegt. Der insoweit relativ großzügige Ansatz des 2. Senats (Az. 2 AZR 133/18 vom 23. August 2018, ArbRB 2018, 258 [Grimm], [„Datenschutz ist nicht Tatenschutz“]) hatte im Nachgang im datenschutzrechtlichen Schrifttum zum Teil durchaus Widerspruch erfahren. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich der Beschäftigtendatenschutz in beiden Gerichtsbarkeiten künftig weitestgehend gleichläufig entwickeln wird oder ggf. durchaus Unterschiede sichtbar werden.