Mit zwei Urteilen vom 19.3.2019 (9 AZR 315/17 sowie 9 AZR 406/17) hat das BAG entschieden, dass kein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub für die Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs (wie beispielsweise bei einem Sabbatical im gesamten Kalenderjahr) besteht.
Dies begründet das BAG mit dem Ruhen der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Zeitraum des gewährten Sonderurlaubs. Erstreckt sich der Sonderurlaub nur auf einen Teil des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden (BAG v. 19.3.2019 – 9 AZR 315/17, Rz. 17).
Damit weicht das BAG erfreulicherweise von seiner viel kritisierten Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 (BAG v. 6.5.2014 – 9 AZR 676/12; kritisch beispielsweise Korinth, ZTR 2014, 691) ab.
Diese Grundsätze der neuen Rechtsprechung des BAG gelten auch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, weshalb kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entsteht (so Bayreuther, NZA 2019, 945 [949]; Thüsing/Denzer/Beden, DB 2019, 1445 [1450]; aA Hamann, RdA 2019, 137 [146]). Wir dürfen abwarten, ob dies der 9. Senat am 24.9.2019 (Az. 9 AZR 481/18) so entscheiden wird. Es ist keine Kunst, das zu vermuten. Die Vorinstanz (LAG Düsseldorf v. 13.7.2018 – 6 Sa 272/18) hatte die Ansprüche abgewiesen.