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ArbRB-Blog

Urlaub – richtig gemacht – 8. Teil Belehrungspflicht bei Dauererkrankungen

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Der Arbeitgeber hat die Obliegenheit, auf einen Verfall des Urlaubsanspruchs hinzuweisen (BAG 19.2.2019 – 9 AZR 423/16, siehe dazu im Blog). Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 13.6.2019 – 42 Ca 3229/19 dazu entschieden, dass auch während einer ggfs. durchgehenden (=dauernden) Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber zur Unterrichtung über den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs verpflichtet ist.

Der Arbeitgeber soll – so das ArbG Berlin – den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig darauf hinweisen, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch auch ggfs. unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Arbeitsunfähigkeit verhält. Dies, weil die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nur nachträglich festgestellt werden kann, so dass theoretisch auch länger erkrankte Arbeitnehmer Urlaub realisieren können.

Diese Rechtsauffassung weicht vom LAG Hamm (24.7.2019 – 5 Sa 676/19, ArbRB 2019, 296 [Grimm]) ab. Die Pflicht zur Unterrichtung über den drohenden Verfall bestehe erst nach Wiedergenesung auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche des Arbeitnehmers, so das LAG Hamm. Der Arbeitnehmer könne ja noch gar nicht wissen, zu welchem Zeitpunkt welche Urlaubsansprüche bestehen.

Wir warten an besten die beim BAG anhängige Revision im Fall des LAG Hamm ab (9 AZR 401/19).

Bis dahin ist der Praxis zu empfehlen, auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Möglicherweise genest dann der eine oder andere Dauererkrankte für den Urlaubszeitraum. Dann werden Fragen der Fortsetzungserkrankung für die Lohnfortzahlung interessant.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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