Gestern erreichte mich eine Anfrage eines Wohlfahrtsverbandes. Man berichtete, dass im Bereich des Rettungsdienstes in Nebentätigkeit Feuerwehrbeamte umliegender Kommunen tätig sind. Diese hätten nun mitgeteilt, dass durch eine Dienstanweisung den Beamten und Angestellten des Brand- und Katastrophenschutzes zunächst bis 30.04.2020 Nebentätigkeiten mit Personenkontakt, insbesondere im Rettungsdienst und der Pflege untersagt seien.
Für meine Mandantin stellte sich die Frage, ob dies möglich ist und wie man hiermit weiter umgeht, denn diese geringfügig Beschäftigten sind auch in den Dienstplan für den Monat April im Bereich des Rettungsdienstes eingeplant.
Natürlich kann man jetzt juristisch erwägen, ob diese Dienstanweisung rechtmäßig ist. Tatsächlich aber wird es so sein, dass die geringfügig Beschäftigten „natürlich“ einer solchen Dienstanweisung Folge leisten werden, um ihr Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden. Da kann meine Mandantin noch so viel auf die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis verweisen. Es ist davon auszugehen, dass diese geringfügig Beschäftigten nicht erscheinen werden. An dieser Stelle stellt sich dann die Frage, ob das Verhalten der Kommunen, weil im Interesse der Sicherung des eigenen Brand- und Katastrophenschutzes, „richtig“ ist, denn durch dieses Verhalten wird den betroffenen Wohlfahrtsorganisationen die Erbringung z.B. des Rettungsdienstes deutlich erschwert. Dass dieser aber gerade in den schwierigen Zeiten besonders gefordert ist, liegt auf der Hand.