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Art. 15 DSGVO – Alles zurück auf „Los“? Neues aus den Instanzen

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Dass es zu Beginn dieses Monats dann doch nicht zu einer Grundsatzentscheidung des 5. Senats des BAG über den Auskunftsanspruch aus Art 15 DSGVO gekommen ist, war am Ende nicht vollkommen überraschend. Vieles hatte bereits im Vorfeld dafür gesprochen, dass der Staffelstab wahrscheinlich von dort ohnehin direkt an den EuGH weitergegeben worden wäre. Angesichts einer solchen internationalen Bühne für einen durchaus „bunten“ Sachverhalt könnte dies am Ende ggf. ein weiterer Motivationsfaktor dafür gewesen sein, sich außerprozessual zu einigen.

Also alles zurück auf „Los“? Sicher nicht.

Obgleich bislang nur wenige der zwischenzeitlich erstinstanzlich ergangenen Entscheidungen auch veröffentlicht worden sind, lassen sich in Anlehnung an die Entscheidung des LAG Baden- Württemberg vom 20.12.2018 (Az. 17 Sa 11/18) dort durchaus gewisse Grundtendenzen ausmachen. Ein gutes Praxisbeispiel dafür ist eine relativ neue Entscheidung des ArbG Bonn vom 16.07.2020 (Az. 3 Ca 2026/19). Der Volltext der Entscheidung findet sich hier. Denn der Begründungsansatz der dortigen Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass pauschale Generalanträge auf Auskunft mittlerweile in der Praxis häufig leerlaufen. Gleiches gilt jedoch spiegelbildlich auch für pauschale „Nichtauskünfte“, mit denen ein sehr konkretes Auskunftsbegehren nur allgemein unter Verweis auf die „Rechte Dritter“ zurückgewiesen wird.

Dreh- und Angelpunkt für die erfolgreiche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich einer Detailfrage ist damit auch nach dieser Entscheidung dessen nachvollziehbare zeitliche und inhaltliche Konkretisierung. Welche konkreten Anforderungen jedoch insoweit an die Substantiierung zu stellen sind, wird am Ende vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Und erwartungsgemäß wird es auch hier für ähnlich gelagerte Fälle durchaus voneinander abweichende Ansätze einzelner Arbeitsgerichte geben. Dabei dürfte allerdings auch Art. 16 DSGVO (Recht auf Berechtigung) vermehrt in den Focus der Gerichte gelangen. Dies gilt insbesondere dort, wo ein von einer Partei vorgetragener Sachverhaltskomplexe den Rückschluss nahelegt, das insoweit durchaus korrekturbedürftige persönliche Daten vorliegen könnten, die dem Betroffenen bislang nicht transparent sind. Hier dürften nach Sinn und Zweck des Art. 15 DSGVO im Kontext der Betroffenenrechte der DSGVO die Anforderungen an die Substantiierung naturgemäß nicht allzu hoch anzusetzen sein.

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