Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.01.2021 (3 Sa 800/20) entschieden, dass ein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht, sofern die Verhaltens- und Leistungsbeurteilung überdurchschnittlich ausfällt.
Damit setzt es seine Bezirksrechtsprechung fort (siehe LAG Düsseldorf v. 21.05.2008 – 12 Sa 505/08 und LAG Düsseldorf v. 03.11.2010 – 12 Sa 974/10, ArbRB 2011, 202 [Schäder]), die im Widerspruch zu der Grundsatzentscheidung des BAG vom 20.02.2001 (9 AZR 44/00, ArbRB 2001, 10 [Berscheid]) zur Dankes- Bedauerns- und Wunschformel steht.
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf
Bereits die Leitsätze des LAG bieten einen gelungenen Überblick über die Wesentlichen Erwägungen des Urteils:
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Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines „qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses“, lässt sich daraus allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch von Dank und guten Zukunftswünschen im zu erteilenden Zeugnis nicht herleiten.
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Allerdings hat ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folgt aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert.
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Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines – tatsächlich nicht vorhandenen – Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.
Über die in den Leitsätzen genannten Erwägungen hinaus begründet das LAG den Anspruch auf eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel im Wesentlichen mit dem „Entwertungs-Argument“ und dem Gebot der Höflichkeit:
„Denn sein Zeugnis wird anderenfalls in seiner leicht überdurchschnittlichen Bewertung durch den fehlenden Dank und fehlende Zukunftswünsche – gleichfalls ein Gebot der Höflichkeit, nicht nur im Rheinland […], sondern auch darüber hinaus in einer zivilisierten Gesellschaft – gleich wieder entwertet; und mit ihm die Bewerbungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt.“
Fazit
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zu begrüßen und liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des LAG Hamm v. 08.09.2011 (8 Sa 509/11). Auch ist eine Änderung der BAG-Rechtsprechung zur Dankes- und Wunschformel wünschenswert. Endet das Arbeitszeugnis nämlich nicht mit einer üblichen Schlussformel, springt dies jeder fachkundigen Leserin und jedem fachkundigen Leser sofort ins Auge und legt negative Rückschlüsse nahe. Bei Einigungsverhandlungen gilt es daher als Arbeitnehmervertreter – bis zur erneuten Klärung durch das BAG – weiterhin darauf zu achten, dass die Regelungen zum Arbeitszeugnis eine einklagbare Schlussformel beinhalten.
Hinweis: Unter dem Aktenzeichen 9 AZR 146/21 ist die Revision der Beklagten anhängig, über deren Ergebnis ich berichten werde.
Mehr zum Thema „Arbeitszeugnis“:
Zur Vollstreckbarkeit einer “üblichen Dankes- und Bedauernsformel” finden Sie auf www.arbrb.de den Blog von Schneider zu LAG Berlin-Brandenburg v. 05.04.2018 – 9 Ta 1625/17.
Zur Frage, ob ein Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis besteht, finden Sie auf www.arbrb.de einen Beitrag von Grimm zu LAG Rheinland-Pfalz v. 21.09.1999 – 9 AZR 893/98.