Heute zum ersten Mal möchte ich Ihnen im Blog Verhandlungstermine des BAG vorstellen, deren Ergebnisse für die Arbeitsrechtspraxis besonders interessant sind. Zeitlich umfasst die Übersicht die Monate September und Oktober 2012.
Am 05.09.2012 hat der 4. Senat Gelegenheit, sich mit der Zulässigkeit von Differenzierungs- und Stichtagsklauseln, die die Gewährung tarifvertraglicher Leistung an die Gewerkschaftszugehörigkeit (ver.di) knüpfen, zu beschäftigen. (Az. 4 AZR 696/10).
Ebenfalls den öffentlichen Dienst betrifft der Kündigungsrechtsstreit beim 2. Senat (2 AZR 372/11), der die Kündigung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes wegen Verbreitens eines Newsletters mit politischem Inhalt zum Gegenstand hat. Es handelt sich um einen Newsletter für die NPD, in dem dazu aufgefordert worden war, das bestehende Staatssystem durch einen Volksaufstand bzw. eine bürgerliche Revolution abzuschaffen. Der Kläger hatte den Staat als einen alles über alles raffenden und volksverratenden Staat bezeichnet. Verhandelt wird am 06.09.2012.
In der Nachfolge der Quelle-Insolvenz beschäftigt sich der 6. Senat am 20.09.2012 (Az. 6 AZR 166/11) mit den Anforderungen an die Konsultation des Betriebsrats bei Massenentlassungen gem. § 17 Abs. 2 KSchG. Hier geht es darum, ob und inwieweit die Unterrichtung durch den Abschluss eines Interessenausgleichs erfolgen kann.
Sicherlich auch wegen des verlangten Schadensersatzes in Höhe von 46 Mio. Euro (!) ist der vom 10. Senat am 26.09.2012 zu behandelnde Rechtsstreit (10 AZR 370/10) interessant. Es geht um eine Mitarbeiterabwerbung von insgesamt 57 Mitarbeitern nach gescheiterten Unternehmenskaufverhandlungen. Die Vorinstanzen hatten den Anspruch in jedem Fall an einem bezifferbaren Schaden scheitern lassen.
Mit der Fragestellung des sog. Gesamtvertretungsbedarfs – der mittelbaren Vertretung in Gestalt der sog. gedanklichen Zuordnung – als Vertretungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG beschäftigt sich der 7. Senat am 10.10.2012 (7 AZR 462/11).
Muss der Arbeitnehmer bei einer Arbeitstätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots nach den §§ 60, 61 HGB in den Zeiten einer Freistellung nach ausgesprochener Kündigung die beim Wettbewerbsunternehmen erzielte Vergütung herausgeben? Damit beschäftigt sich das BAG im Rechtsstreit 10 AZR 809/11 am 17.10.2012.
Dreiseitige Verträge werden häufig in Sanierungsfällen vereinbart. Im Rechtsstreit 8 AZR 572/11 entscheidet der 8. Senat am 25.10.2012 darüber, ob ein auf 32 Monate befristeter Arbeitsvertrag mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unwirksam befristet ist. Gerügt wird vom Kläger auch, der dreiseitige Vertrag stelle eine Umgehung des § 613a BGB dar.