Das Bundeskabinett hat den Referentenentwurf der Corona-ArbSchV (hierzu mein Blog vom 18. Juni 2021) am 23. Juni 2021 in leicht angepasster Form verabschiedet. Neu ist insbesondere die Regelung zum In- und Außerkrafttreten in § 5. Dort heißt es nun:
„Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 10. September 2021 außer Kraft.“
In der vorherigen Fassung des Referentenentwurfs hieß es noch, die Verordnung trete mit Ablauf des 30.09.2021 außer Kraft.
Die Aufbewahrungsfrist für Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten läuft dementsprechend ebenfalls mit dem 10. September 2021 aus. Achtung: Dies gilt auch für Nachweise über die Beschaffung von Tests und den Abschluss von Vereinbarungen bis zum 30. Juni 2021 unter Geltung der früheren Fassungen der Corona-ArbSchV.
Ferner ist in der neuen Fassung des Referentenentwurfs klargestellt worden, dass die vom Arbeitgeber angebotenen Tests vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein müssen (die entsprechenden Listen finden Sie hier).