Das Teilhabestärkungsgesetz (BGBl. 2021, Teil I, Seite 1395) hat die Spielregeln für das BEM verändert: Nach dem mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements „zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“
Das hat zweierlei Konsequenzen:
- Die Frage, ob Rechtsanwälte zum BEM hinzugezogen werden können (vermeinend LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.2012 – 5 Sa 518/14, ArbRB 2015, 72 (Trebeck); LAG Hamm v. 13.11.2014 – 15 Sa 979/14, ArbRB online; dazu HWK-Thies, 9. Aufl. 2020, § 167 SGB IX Rz. 13), ist damit geklärt: Auch der Rechtsanwalt ist eine solche Vertrauensperson.
- In der Einladung muss der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen. Sonst ist nicht ordnungsgemäß eingeladen und das BEM fehlerhaft eingeleitet.