Die Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsleistung ist gefahrgeneigte Arbeit. Während bei einer einfachen Freistellung der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, mit der Folge, dass auf den fortbestehenden Vergütungsanspruch anderweitiger Erwerb gemäß § 615 Satz 2 BGB Anrechnung findet, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für die einvernehmlich vereinbarte Freistellung. Die Rechtsprechung muss sich daher mit einer (ergänzenden) Auslegung der Freistellungsvereinbarung behelfen.
So soll die Vereinbarung einer Sprinterprämie, durch die die eingesparte Vergütung nur teilweise kapitalisiert wird, eine konkludente Vereinbarung zur Anrechnung von Nebenerwerb beinhalten (BAG vom 23.02.2021 – 5 AZR 314/20, ArbRB 2021, 232 [Markowski]). Die Freistellungsvereinbarung soll zudem eine Vergütungspflicht ausschließen, wenn der Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig erkrankt als der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldet (BAG vom 23.01.2008 – 5 AZR 393/07, ArbRB 2008, 168 [Ohle]); dem ist allerdings jüngst das LAG Köln – auch wenn dies in der Urteilsbegründung nicht explizit ausgesprochen wird – entgegengetreten, indem es bei unwiderruflicher Freistellung einen Vergütungsanspruch auch für die Zeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zugesprochen hat (LAG Köln vom 03.02.2022 – 6 Sa 465/21, ArbRB online).
Grund genug, sich mit den Details zu Annahmeverzug und Freistellung näher zu befassen. RA Dr. Sebastian Frahm wird auf der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht am 16.09.2022 in Leipzig zu diesen Fragen einen Workshop veranstalten.
Weiterführende Links:
- Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
- Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
- Deutscher Arbeitsrechtstag