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ArbRB-Blog

Die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit bei der Vertrauensarbeitszeit

avatar  Wolfgang Kleinebrink

Bei der gegenwärtigen Diskussion über die Entscheidung des BAG zur Erfassung der Arbeitszeit wird häufig übersehen, dass es betriebsverfassungsrechtlich bereits seit einem Urteil des BAG aus dem Jahr 2003 eine Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat gibt, Beginn und Ende der Arbeitszeit bei der Vertrauensarbeitszeit zu erfassen. Gerade vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Pressemitteilung kann es sinnvoll sein, sich diese Entscheidung noch einmal anzusehen, denn auch dort wird bereits das Verhältnis Vertrauensarbeitszeit – Gesundheitsschutz thematisiert.

In dem Beschluss vom 6.5.2003 – 1 ABR 13/02, ArbRB 2003, 364 (Mues) wird bereits im Leitsatz auf die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers hingewiesen:

„Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muss sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten „Vertrauensarbeitszeit“ bewusst nicht erfassen.“

Folglich konnte über den Betriebsrat schon lange eine Aufzeichnungspflicht entstehen. Hält sich der Arbeitgeber dann nicht hieran, drohen ihm die betriebsverfassungsrechtlichen Sanktionen des § 23 BetrVG.

Ferner wird es – dies zeigt bereits die Pressemitteilung – in der Praxis immer wichtiger werden, sich mit dem Arbeitsschutzgesetz und dessen Verhältnis zum Europarecht – wie Lentz richtig erwähnt -, aber auch zur betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetzes, auseinanderzusetzen. Die vom BAG in der Pressemitteilung erwähnte Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG muss allgemein im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 ArbSchG gesehen werden. Vorgelagert ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, nachgelagert die Dokumentation in § 6 ArbSchG. Bei den Rahmenregelungen – und damit auch bei § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG – muss dann das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitgedacht werden.

Entscheidend wird sein, welchen Spielraum der Arbeitgeber behält. Kann die Zeiterfassung weiter an den Arbeitnehmer delegiert werden, würden sich die Folgen der Entscheidung des BAG in Grenzen halten. Käme allerdings die Notwendigkeit einer elektronischen Zeiterfassung, wären trotz aller technischen Möglichkeiten erhebliche Einschränkungen gegeben. Hinzu käme dann auch das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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