Nach § 15 Abs. 6 TzBfG (vormals § 15 Abs. 5 TzBfG) gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dass eine solche Fortsetzung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise nach Ablauf einer Zeitbefristung am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheint und wie zuvor seine Arbeitsleistung erbringt, ist eindeutig (zur Erbringung einer anderen Arbeitsleistung bereits BAG 18.10.2006 – 7 AZR 749/05). Was aber gilt, wenn dem Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Befristungsende Urlaub gewährt wird und er diesen Urlaub entsprechend antritt?
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass diese Konstellation von § 15 Abs. 6 TzBfG erfasst ist. Schließlich kann eine Urlaubsgewährung nur in einem bestehenden und nicht in einem beendeten Arbeitsverhältnis erfolgen. Weit gefehlt: § 15 Abs. 6 TzBfG setzt die Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraus. Und Urlaub ist halt keine Arbeit:
Das Bundesarbeitsgericht hat über die beschriebene Situation mit Urteil vom 09.02.2023 – 7 AZR 266/22 befunden und klargestellt, dass der Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen muss. Dementsprechend reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne die Gegenleistung des Arbeitsnehmers tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dies folgt nicht nur aus der – auch auf die Vorgängernorm § 625 BGB Bezug nehmenden – Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck, sondern auch aus dem Wortlaut und der Normsystematik. Insoweit stellt der 7. Senat fest, dass dem Satzteil „mit Wissen des Arbeitgebers“ nur dann eine sinnvolle Bedeutung zukommt, wenn die Fortsetzungshandlung durch eine andere Person als die des Arbeitgebers vorgenommen werden muss. Schließlich wird der Arbeitgeber von eigenem Handeln stets Kenntnis haben.
Erfrischend klar ist auch die Feststellung, dass der Kläger dadurch, dass er sich im gewährten Urlaub erholt, keine vertraglich geschuldete Leistung erbringt. Arbeitnehmern ist zwar eine dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit nach § 8 BUrlG untersagt. Eine Verpflichtung zur Erholung trifft sie aber gleichwohl nicht. Dementsprechend liegt in der Inanspruchnahme von Urlaub keine Erbringung einer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung.
Auch sonstige einseitige Leistungen des Arbeitgebers vermögen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 TzBfG nicht zu erfüllen. Dies gilt beispielsweise für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, die Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall oder die Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit. Ob hierin im Einzelfall ein Angebot des Arbeitgebers auf unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt, steht auf einem anderen Blatt. Für § 15 Abs.6 TzBfG genügen solche Arbeitgeberleistungen jedenfalls nicht.