Arbeitgeber sollten davon absehen, freiwillig in Vorleistung zu treten für Anwaltskosten von Betriebsräten, die sie für nicht erforderlich halten. Dies zeigt eindrucksvoll eine nun veröffentlichte Entscheidung des BAG (BAG v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22).
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Teilnahme an zwei Betriebsratsschulungen durch ein Betriebsratsmitglied in der vom Betriebsrat gewünschten Form erforderlich sei. Für das Betriebsratsmitglied, das die beiden Schulungen später besuchte, meldete sich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, um dessen Interessen zu vertreten und die Teilnahme an den Schulungen durchzusetzen. Ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung dieses Anwalts erfolgte nicht. Der beauftragte Anwalt legte dem Arbeitgeber eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung i.H.v. 413,90 € netto nebst Mehrwertsteuer vor. Der Arbeitgeber leitete diese Rechnung an den Betriebsrat weiter und bat um Weitergabe der Rechnung an das später klagende Betriebsratsmitglied mit der Bitte um persönlichen Ausgleich. Nachdem das Betriebsratsmitglied dem nicht nachkam, beglich der Arbeitgeber die Rechnung des Anwalts, behielt dann aber vom abgerechneten Nettoentgelt unter der Bezeichnung „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ 413,90 € beim Betriebsratsmitglied ein, da er der Auffassung war, es habe sich um nicht notwendige Betriebsratskosten handelt.
Das BAG verneint einen aufrechenbaren Anspruch des Arbeitgebers gegen den klagenden Arbeitnehmer auf Erstattung der von ihm beglichenen Rechtsanwaltskosten. Entgegen seiner Ansicht greifen die für einen solchen Anspruch einzig in Betracht kommenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683 ff. BGB) und des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) als Folge der Tilgung einer fremden Schuld (§§ 267, 362 BGB) nicht ein.
Die Begründung des BAG ist außerordentlich interessant und kann auch Auswirkungen auf andere Fallgestaltungen haben. Das Gericht nimmt nämlich an, bei Bejahung eines entsprechenden Erstattungsanspruchs käme es zu einer Verlagerung der Streitigkeit vom Beschlussverfahren in das Urteilsverfahren. Dies widerspreche aber der Systematik des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Für die Klärung von Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüchen sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ausschließlich im Beschlussverfahren zuständig. Der Ausschließlichkeitscharakter dieser durch Gesetz zugewiesenen Verfahrensart sowie deren Zweck und Ausgestaltung bedingen es, dass der Arbeitgeber im Falle der Begleichung einer ihm gestellten Kostennote eines ihm vom Betriebsrat oder Betriebsratsmitglied in betriebsrätlicher Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalts keinen Regress beim Betriebsratsmitglied mit dem Argument nehmen kann, es habe sich nicht um erforderliche Kosten im Sinne des §§ 40 Abs. 1 BetrVG gehandelt. Ein „Rückgriff“ des Arbeitgebers auf Betriebsratsmitglieder bei von ihm gezahlten, aber streitigen Rechtsanwaltskosten nach den Maßgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts ist nämlich dem Urteilsverfahren zugewiesen.
Die Empfehlung für Arbeitgeber gibt das BAG gleich mit:
„Wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsanwaltskosten nicht iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich sind, kann er deren Übernahme schlicht verweigern.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.