Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Die Vorschrift enthält – anders als § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG oder § 623 Hs. 2 BGB – keine Einschränkung gegenüber der elektronischen Form.
Da die Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, geht das Schrifttum davon aus, dass die Schriftform auch bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB eingehalten wird (HWK/Rennpferdt, 11. Aufl. 2024, § 14 TzBfG Rn. 201).Â
Das ArbG Berlin v. 28.9.2021 – 36 Ca 15296/20, ArbRB 2022, 44 (Kühnel), hatte die Voraussetzungen für eine qualifizierte Signatur im dortigen Fall als nicht erfüllt und daher die Schriftform als nicht eingehalten angesehen. Das ArbG Gera hat nunmehr positiv entschieden, dass bei Einhaltung der Voraussetzungen an eine qualifizierte elektronische Signatur das Schriftformerfordernis eingehalten wird (ArbG Gera v. 7.3.2024 – 2 Ca 936/23). Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, sich die Voraussetzungen des § 126a BGB und die praktische Bedeutung des § 14 Abs. 4 TzBfG zu vergegenwärtigen. Befristete Arbeitsverträge sind auch solche mit einer Altersgrenzenregelung. Auch sie müssen dem Schriftformerfordernis entsprechen.
Eine qualifizierte elektronische Signatur zeichnet sich gegenüber einer einfachen elektronischen Signatur dadurch aus, dass sie nur einem einzigen, durch sie identifizierbaren Schlüsselinhaber zugeordnet ist, der sie unter Verwendung einer sicheren Signaturerstellungseinheit nur mit Mitteln erzeugen kann, die er unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann; ferner muss die Signatur mit den durch sie signierten Daten so verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung erkennbar ist; schließlich muss die Signatur auf einem im Zeitpunkt ihrer Erstellung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen (BeckOK BGB/Wendtland, § 125a Rn. 3; siehe auch Kühnel, ArbRB 2022, 44). Nicht ganz zu Unrecht wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung der elektronischen Form eines erheblichen technischen und (für viele auch intellektuellen) Anwender-Aufwands, mit den einschlägigen Bestimmungen des SigG bedarf. Der Anwender (Aussteller des elektronischen Dokuments) benötigt: geeignete Hard- und Software (§§ 2 Nr. 10; 5 Abs. 6 SigG), ein qualifiziertes Zertifikat, das bestimmte Angaben enthalten (§ 7 SigG) und eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) tragen muss. Die Signierung des Dokuments erfolgt mit dieser qualifizierten elektronischen Signatur, und zwar durch Eingabe einer Chipkarte (in Form einer Scheckkarte) in den PC (Lesegerät als Zusatzgerät erforderlich) und einer PIN (Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 126a Rn. 1). Bislang hat sie in der Praxis kaum Bedeutung (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Noack/Kremer, BGB, 4. Aufl. 2021, § 126a Rn. 5).
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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