An einer bayerischen Schule mit Landschulheim in kommunaler Trägerschaft sind 99 Mitarbeiter beschäftigt. Der Personalrat besteht aus fünf Lehrkräften. Die Geschäftsleitung gewährt für die Personalratsarbeit bei konkretem Bedarf Dienstbefreiung, aber keine Freistellungsstunden.
Der örtliche Personalrat (ÖPR) wollte sich damit nicht zufrieden geben und verlangte die pauschale Freistellung für vier Unterrichtspflichtwochenstunden. Er berief sich dabei u.a. auf den Bildungsauftrag und eine ministerielle Richtlinie für staatliche Schulen.
Das VG Ansbach gab dem ÖPR noch Recht (Beschl. v. 4.10.2023 – AN 8 P 22.01571). Der BayVGH (17 P 23.2269) sah dies anders. Nach umfangreicher Hinweiserteilung nahm der ÖPR seinen Antrag zurück, der erstinstanzliche Beschluss des VG Ansbach wurde unwirksam.
Dienstbefreiung oder Freistellung?
Die Tätigkeit für den Personalrat ist ein Ehrenamt. Eine Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat jedoch keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge, so Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erheblich mehr beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu gewähren.
Die Freistellung unterscheidet sich von der Dienstbefreiung dadurch, dass diese im Voraus und pauschal gewährt wird. Sie dient der Erledigung von wiederkehrenden, einer Pauschalierung zugänglichen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.1987 – 6 P 29.84 Rz. 23, juris; BayVGH, Beschl. v. 25.9.2008 – 17 P 07.1546 Rz. 26 ff., juris). Nicht berücksichtigt werden Personalratssitzungen, Personalversammlungen oder sog. Monatsgespräche mit der Dienststellenleitung, da diese zwar regelmäßig stattfinden, aber stets von unterschiedlicher Dauer sind (vgl. BayVGH, a.a.O). Für Tätigkeiten, die nur nach konkretem Bedarf anfallen, ist deshalb die Dienstbefreiung das richtige, weil flexiblere Instrument.
Konkreter Bedarfsnachweis für Freistellung unterhalb der Schwellenwerte
Art. 46 Abs. 3 BayPVG erfordert den Nachweis eines konkreten Freistellungsbedarfs durch den Personalrat, wenn die Schwellenwerte des Art. 46 Abs. 4 BayPVG nicht erreicht werden. Im Fall berief sich der ÖPR jedoch auf die für staatliche Schulen geltende Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11.9.2020 (BayMBl. Nr. 556), die gestaffelte Richtwerte für Freistellungsstunden enthält, wenn die Schwellenwerte des Art. 46 Abs. 3 BayPVG nicht erreicht werden. Außerdem erfordere der grundrechtlich geschützte Bildungsauftrag die Freistellung von Lehrkräften auch für bedarfsbezogene, nicht regelmäßig anfallende Personalratstätigkeiten, da die aufgewandte Zeit bei einer bloßen Dienstbefreiung für die Unterrichtsvor- oder -nachbereitung fehle, worunter die Unterrichtsqualität leide.
Keine analoge Anwendung von ministeriellen Richtlinien durch kommunale Schulen
Die besagten Richtlinien sind bloße Verwaltungsanweisungen für bestimmte Behörden. Sie sagen nichts über einen konkreten Bedarf, den das Gesetz vorschreibt, in Verwaltungsbehörden in anderer Trägerschaft aus. Aufbau und Kompetenzen unterscheiden sich. So bestanden im Fall aufgrund satzungsmäßiger Besonderheiten umfangreiche Kompetenzen des Gesamtpersonalrats. Die Mitglieder des ÖPR hatten dies bei ihren Tätigkeiten oftmals nicht berücksichtigt.
Kein „Sonderfreistellungsrecht“ für Lehrkräfte
Auch der Hinweis auf den Bildungsauftrag verfing nicht. Abgesehen davon, dass auch für Lehrkräfte Vertretungsmöglichkeiten bestehen und gerade Lehrkräfte ihre Vor- und Nachbereitungszeit flexibel einteilen können, ändert dies nichts daran, dass eine Freistellung nur für regelmäßig anfallende Tätigkeiten gewährt werden kann, die von vorneherein zeitlich pauschalierbar sind.
Im Ãœbrigen darf nicht vergessen werden, dass das Personalratsamt ein Ehrenamt ist, Art. 46 Abs. 1 BayPVG.
Das Beschwerdegericht hat der Argumentation des ÖPR und des Erstgerichts deshalb völlig zu Recht eine Absage erteilt. Es gibt kein „Sonderfreistellungsrecht“ für Lehrkräfte, die im Personalrat tätig sind.