Das Hessische LAG hat am 7.2.2025 – 12 Ta 17/25 – entschieden, das vereinbarte Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens sei als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bemessen. Klagt hingegen der Arbeitgeber auf Herausgabe des Pkw durch den Arbeitnehmer, dann entscheidet der Zeitwert des Fahrzeuges für die Wertbemessung nach § 33 RVG bzw. §§ 32 RVG, 63 GKG.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer beanspruchte neben der Zahlung des Monatsgehalts von 6.827,56 EUR brutto die Herausgabe des ihm entzogenen Dienstwagens, für den monatlich ein geldwerter Vorteil von 326,50 EUR ausgewiesen war, sowie die Freischaltung einer für Dienstfahren zur Verfügung gestellten Tankkarte. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Antrag auf Herausgabe des Pkw auf ein Bruttomonatsgehalt (6.827,56 EUR) und den Antrag auf Freischaltung der Tankkarte auf 500,00 EUR fest. Der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers legte Beschwerde ein.
Entscheidung des Hessischen LAG
Das Hessische LAG lehnt die Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz, Beschl v. 16.10.2008 – 1 Ta 190/08 – und des LAG Niedersachsen, Beschl. v. 22.6.2015 – 8 Ta 281/15 – ab, wonach für das Herausgabeverlangen des Arbeitnehmers der tatsächliche Wert des Fahrzeuges im Rahmen der Wertfestsetzung entscheidend sei. Das Hessische LAG führt vielmehr aus, dem Arbeitnehmer gehe es bei dem Herausgabeverlangen nicht um die dauerhafte Übertragung des Fahrzeuges und eine Eigentumsverschaffung, sondern um eine zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit. Das Herausgabebegehren sei entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG als Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung anzusehen. Maßgeblich sei der 36-fache Monatsbetrag der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer sei. Der Wert der wiederkehrenden Leistung sei der geldwerte (zu versteuernde) Vorteil der privaten Nutzung des Pkw. Dieser Wert betrage nicht nur ein Bruttomonatsgehalt, sondern 11.754,- EUR (36 Monate x 326,50 EUR).
Bemerkenswert sind auch die Ausführungen des Hessischen LAG zu dem Anspruch auf Freischaltung der Tankkarte. Der Arbeitnehmer hatte erklärt, dass die Tankkarte sämtliche betrieblich veranlasste Betankungen ermögliche und zwar für Tankungen bis zu 20.000 km im Jahr. Diese Kosten seien, so das Hessische LAG, erheblich höher als der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert von 500,- EUR. Da eine seriöse Hochrechnung nicht möglich sei, setzt das Hessische LAG entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Hilfs- bzw. Ausgangswert von 5.000,- EUR für den Freischaltungsantrag der Tankkarte an.
Addiert hält das Hessische LAG für beide Anträge einen Gegenstandswert von 16.754,- EUR für angemessen. Das Arbeitsgericht hatte beide Werte hingegen nur mit insgesamt 7.327,56 EUR bewertet.
Auch für den gegenläufigen Fall, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf Herausgabe des privat genutzten Dienstwagen verklagen sollte, enthält die Entscheidung des Hessischen LAG einen für den anwaltlichen Vertreter interessanten Ansatz: Dieser Herausgabeanspruch des Arbeitgebers wird wertmäßig nach dem Zeitwert des Fahrzeuges nach § 33 RVG bzw. §§ 32 RVG, 63 GKG berechnet und kann daher deutlich höher sein als der 36-fache monatliche Sachbezugswert, den der Arbeitnehmer für die Privatnutzung zu versteuern hat.
Für die anwaltliche Praxis sollte man diese Entscheidung im Auge haben. Nicht selten wird insbesondere in Trennungsprozessen über die Herausgabe des Pkw gestritten.
Zum Autor: Rechtsanwalt Dr. Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Weimann & Meyer, Berlin, und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.