Intensiv wird momentan diskutiert, ob Betriebsräte die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern können, weil diese dauerhaft auf Stammarbeitsplätzen eingesetzt werden sollen. Dabei streiten die beteiligten Arbeitgeber und Betriebsräte zum einen um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Einstellung von Leiharbeitern (Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG) und zum anderen über die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Eine weitere Stimme ist ein Beschluss des LAG Hannover vom 19.09.2012 – 17 Ca BV 124/11 (Rechtsbeschwerde anhängig beim BAG unter 7 ABR 79/12). Das LAG Hannover führt in seinen Leitsätzen aus:
1.        Der Dauerverleih von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist seit der Neufassung des AÜG vom 20.12.2011 (BGBl. I. Seite 2854), mit dem die RL 2008/104/EG umgesetzt wurde, unzulässig.
2.        Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung einer Arbeitnehmerin auf einem sog. Dauerarbeitsplatz, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesverstoß verweigern.
3.        Stellt der Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Leiharbeitnehmer ein, um eine Senkung der Personalkosten zu erreichen, so kann dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen. In einem solchen Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Interessant sind die Ausführungen zu Leitsatz 3, mit der der in der Praxis häufig genutzte Weg über den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, nämlich die Durchführung als Dringlichkeitsmaßnahme, in Frage gestellt wird. Der Argumentationsansatz des institutionellen Rechtsmissbrauchs hatte sich – soweit ersichtlich – in der Diskussion um die Frage der Zulässigkeit eines Dauereinsatzes (bejahend beispielsweise ArbG Leipzig vom 23.03.2012 – 5 BV 85/11 und vom 15.02.2012 – 11 BV 79/11) noch nicht gefunden.