Manchem tut es offenbar richtig gut, seinem Ärger über die unbeliebten Kollegen am Arbeitsplatz Luft zu machen. Man sollte dabei aber ganz genau darauf achten, wo und wie man dies tut.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erachtet (Urteil vom 26.09.2012 – 5 Ca 949/12). Der Kläger hatte Arbeitskollegen  – nachdem diese ihn kurz zuvor bei der Beklagten, seinem Arbeitgeber, denunziert hatten – u.a. als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet, ohne jedoch jemanden namentlich zu benennen. Das Gericht sah bei solch groben Beleidigungen eine Kündigung grundsätzlich auch bei einer Äußerung im sozialen Netzwerk Facebook ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt an. Eine solche Äußerung auf Facebook sei „nachhaltig“, weil sie immer wieder nachgelesen werden könne, solange sie nicht gelöscht werde. Dabei war im vorliegenden Fall unbeachtlich, wer die Einträge sehen konnte, da feststand, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren.Â
Zum Glück für den Kläger hielt das Gericht die Kündigung im Ergebnis dennoch für unwirksam, weil er aufgrund der vorangegangenen Denunzierungen im „Affekt“ gehandelt habe und die Kollegen mangels Namensnennung nicht ohne weiteres identifizierbar seien.
Wenn Sie demnächst also nach Feierabend in Ihrem sozialen Netzwerk unterwegs sind, denken Sie immer daran, dass ein paar Einträge zu viel auch arbeitsrechtliche  Konsequenzen haben können.